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   LAG Berlin, 27.02.2004 - 13 Sa 2616/03   

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LAG Berlin, 27.02.2004 - 13 Sa 2616/03 (https://dejure.org/2004,6927)
LAG Berlin, Entscheidung vom 27.02.2004 - 13 Sa 2616/03 (https://dejure.org/2004,6927)
LAG Berlin, Entscheidung vom 27. Februar 2004 - 13 Sa 2616/03 (https://dejure.org/2004,6927)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Pflichtstundenerhöhung für Lehrer; Arbeitszeitregelung für entsprechende Beamte; Vergleich mit beamteten Lehrkräften

  • Judicialis

    LBG Berlin § 35; ; AZVO § 1 Abs. 1; ; AZVO § 1 Abs. 3; ; AZVO Anlage zu § 1 Abs. 3; ; BAT SR 2 l I Nr. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflichtstundenerhöhung für Lehrer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 54 (Leitsatz)

    § 1 AZVO Bln.; § 35 LBG Bln.
    Pflichtstundenerhöhung für Lehrer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2004, 446
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 23.05.2001 - 5 AZR 545/99

    Pflichtstundenzahl einer Lehrkraft

    Auszug aus LAG Berlin, 27.02.2004 - 13 Sa 2616/03
    Denn die Pflichtstundenregelung für die Lehrer und Einzellehrergruppen ist zwar in die allgemein-beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet, trägt aber dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die Arbeitszeit dieser Lehrer im Übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen etc. nicht im Einzelnen in messbarer überprüfbarer Form bestimmt ist, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann; in diesem Rahmen konkretisiert der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende wöchentliche Arbeitszeit (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z.B. BVerwG 29.11.1979 BVerwGE 59, 142, 144, 147; BVerwG 14.12.1989, RiA 1990, 194; BVerwG 29.1.1992 ZBR 1992, 194 und des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z.B. BAG 23.5.2001 NZA 2001, 1259, 1260; BAG 20.11.1996 BAGE 84, 335).

    Bereits aus diesem Grunde können der hier in Frage stehenden Regelung der Pflichtstundenzahl der Lehrer auch nicht wissenschaftliche Untersuchungen über die Arbeitszeit der Lehrer etwa von Bender und Umbach entgegengehalten werden (vgl. BAG 23.5.2001, a.a.O., 1260; VG Berlin, a.a.O., zu II 2 der Gründe m.w.N.).

    bb) Soweit es um einen Vergleich mit anderen, nicht als Lehrer beschäftigten Beamten oder Angestellten geht, fehlt es an der notwendigen Vergleichbarkeit, weil diese Beschäftigten in der Regel nicht befugt sind, einen Teil ihrer Arbeitspflicht außerhalb der Dienststelle und zu selbst bestimmten Tageszeiten zu verrichten (vgl. BAG 23.5.2001, a.a.O., 1260).

  • BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 40.77
    Auszug aus LAG Berlin, 27.02.2004 - 13 Sa 2616/03
    Denn die Pflichtstundenregelung für die Lehrer und Einzellehrergruppen ist zwar in die allgemein-beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet, trägt aber dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die Arbeitszeit dieser Lehrer im Übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen etc. nicht im Einzelnen in messbarer überprüfbarer Form bestimmt ist, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann; in diesem Rahmen konkretisiert der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende wöchentliche Arbeitszeit (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z.B. BVerwG 29.11.1979 BVerwGE 59, 142, 144, 147; BVerwG 14.12.1989, RiA 1990, 194; BVerwG 29.1.1992 ZBR 1992, 194 und des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z.B. BAG 23.5.2001 NZA 2001, 1259, 1260; BAG 20.11.1996 BAGE 84, 335).

    Dies gilt aber umso mehr, als mit der Feststellung, welche - jährliche - Gesamtarbeitszeit Lehrer bei einer bestimmten Pflichtstundenzahl aufwenden müssen, nicht die Ansicht der Lehrer selbst darüber maßgebend ist, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Dienstaufgaben notwendig und zweckvoll ist, sondern die vom Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung (vgl. BVerwG 29.11.1979 BVerwG 59, 142, 147).

  • BVerwG, 14.12.1989 - 2 NB 2.89
    Auszug aus LAG Berlin, 27.02.2004 - 13 Sa 2616/03
    Denn die Pflichtstundenregelung für die Lehrer und Einzellehrergruppen ist zwar in die allgemein-beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet, trägt aber dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die Arbeitszeit dieser Lehrer im Übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen etc. nicht im Einzelnen in messbarer überprüfbarer Form bestimmt ist, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann; in diesem Rahmen konkretisiert der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende wöchentliche Arbeitszeit (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z.B. BVerwG 29.11.1979 BVerwGE 59, 142, 144, 147; BVerwG 14.12.1989, RiA 1990, 194; BVerwG 29.1.1992 ZBR 1992, 194 und des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z.B. BAG 23.5.2001 NZA 2001, 1259, 1260; BAG 20.11.1996 BAGE 84, 335).
  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 N 1.78

    Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen - Verletzung von

    Auszug aus LAG Berlin, 27.02.2004 - 13 Sa 2616/03
    Die betreffenden Regelungen wirken sich nicht auf das Rechtsetzungsverfahren, sondern nur auf die Beteiligung der Verbände bei der Vorbereitung der Normen aus (vgl. nur BVerwG 25.10.1979 BVerwGE 59, 48 ff; VG Berlin a.a.O., zu 3 der Gründe).
  • BAG, 18.09.1991 - 5 AZR 620/90

    Pflichtstundenzahl für Lehrer; Anrechnung der Arbeitszeitverkürzung auf eine

    Auszug aus LAG Berlin, 27.02.2004 - 13 Sa 2616/03
    Für die Auslegung der Wörter "entsprechende Beamte" kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob er Beamter werden könnte (dies ist unstreitig nicht der Fall), sondern nur darauf, ob an seiner Schule entsprechende beamtete Lehrer unterrichten (vgl. dazu nur BAG 18.9.1991 - 5 AZR 620/90 - AP Nr. 192 zu Artikel 3 GG, zu 1 der Gründe), was unstreitig der Fall ist.
  • BAG, 20.11.1996 - 5 AZR 414/95

    Teilzeitlehrer auf Klassenreisen

    Auszug aus LAG Berlin, 27.02.2004 - 13 Sa 2616/03
    Denn die Pflichtstundenregelung für die Lehrer und Einzellehrergruppen ist zwar in die allgemein-beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet, trägt aber dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die Arbeitszeit dieser Lehrer im Übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen etc. nicht im Einzelnen in messbarer überprüfbarer Form bestimmt ist, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann; in diesem Rahmen konkretisiert der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende wöchentliche Arbeitszeit (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z.B. BVerwG 29.11.1979 BVerwGE 59, 142, 144, 147; BVerwG 14.12.1989, RiA 1990, 194; BVerwG 29.1.1992 ZBR 1992, 194 und des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z.B. BAG 23.5.2001 NZA 2001, 1259, 1260; BAG 20.11.1996 BAGE 84, 335).
  • BVerwG, 06.03.1975 - II C 35.72

    Ruhepause

    Auszug aus LAG Berlin, 27.02.2004 - 13 Sa 2616/03
    a) Folgt man dem Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zum vergleichbaren § 72 BBG, dem VGH München und dem Bayrischen Verfassungsgerichtshof zur gleichlautenden Norm des § 80 Abs. 1 BayBG sowie dem Verwaltungsgericht Berlin zur hier streitigen Norm des § 35 LBG (vgl. BVerwG 6.03.1975 BVerwGE 48, 99, 100 f; BayVerfGH 24.7.1995 ZBR 1995, 379 ff; VGH München 26.1.1994 ZBR 1994, 126, 127; VG Berlin 6.2.2004 - VG 7 A 36.03, zu § 11 1 der Gründe m.w.N.), ist der § 35 LBG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt genug.
  • VGH Bayern, 26.01.1994 - 3 N 93.3869

    Beamtenrecht; Verlängerung der Arbeitszeit auf 40 Wochenstunden

    Auszug aus LAG Berlin, 27.02.2004 - 13 Sa 2616/03
    a) Folgt man dem Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zum vergleichbaren § 72 BBG, dem VGH München und dem Bayrischen Verfassungsgerichtshof zur gleichlautenden Norm des § 80 Abs. 1 BayBG sowie dem Verwaltungsgericht Berlin zur hier streitigen Norm des § 35 LBG (vgl. BVerwG 6.03.1975 BVerwGE 48, 99, 100 f; BayVerfGH 24.7.1995 ZBR 1995, 379 ff; VGH München 26.1.1994 ZBR 1994, 126, 127; VG Berlin 6.2.2004 - VG 7 A 36.03, zu § 11 1 der Gründe m.w.N.), ist der § 35 LBG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt genug.
  • BAG, 15.12.2005 - 6 AZR 227/05

    Tarifauslegung - Höhe der Unterrichtsverpflichtung angestellter Lehrer

    Das ist jedoch deshalb nicht zu beanstanden, weil das beklagte Land bei der Festsetzung der Pflichtstundenzahl für beamtete Lehrkräfte die Grenzen billigen Ermessens zu wahren hat (vgl. zur Zulässigkeit der Erhöhung der Pflichtstundenzahl bei Kompensation: BAG 23. Mai 2001 - 5 AZR 545/99 - AP BAT § 2 SR 2I Nr. 16; ohne Kompensation: LAG Berlin 27. Februar 2004 - 13 Sa 2616/03 - NZA-RR 2004, 446).
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